CAVALLIO

Ratgeber Reitbeteiligung

Haftungsausschluss bei der Reitbeteiligung

„Reiten auf eigene Gefahr“ steht in vielen Vordrucken. Rechtlich trägt dieser Satz weniger, als die meisten glauben. Hier steht, wer bei einer Reitbeteiligung haftet, was sich wirksam regeln lässt und welche Versicherungen beide Seiten brauchen.

Stand 02.10.2026 · Cavallio, ein Angebot der Bolten IT Solutions GmbH

Wer haftet, wenn etwas passiert?

Ausgangspunkt ist die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Der Eigentümer haftet als Halter für Schäden, die durch das typische Verhalten des Pferdes entstehen, auch ohne eigenes Verschulden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Reitbeteiligung selbst verletzt wird. Ein eigenes Mitverschulden der Reitbeteiligung, etwa durch Reiten ohne Helm oder Überforderung, kann den Anspruch mindern.

Die Reitbeteiligung kann je nach Umfang der übernommenen Verantwortung Tierhüter nach § 834 BGB sein. Dann haftet sie für Schäden, die das Pferd während ihrer Obhut Dritten zufügt, es sei denn, sie hat die nötige Sorgfalt beachtet. Für Schäden, die sie schuldhaft am Pferd oder an der Ausrüstung verursacht, haftet sie dem Eigentümer ohnehin.

Was ein Haftungsausschluss leisten kann

Ein Vertrag kann die Haftung zwischen Eigentümer und Reitbeteiligung verteilen. Dabei gelten feste Grenzen:

  • Vorsatz: Die Haftung für Vorsatz lässt sich nie im Voraus ausschließen (§ 276 Abs. 3 BGB).
  • Vorformulierte Verträge: Wer einen Vordruck oder ein Muster verwendet, stellt in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dort ist ein Ausschluss der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobe Fahrlässigkeit unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB).
  • Leichte Fahrlässigkeit bei Sachschäden: Sie lässt sich begrenzen, solange keine wesentliche Vertragspflicht betroffen ist. Das ist der praktische Spielraum eines Haftungsausschlusses.
  • Dritte: Gegenüber Dritten, etwa einem Spaziergänger oder einem anderen Einsteller, wirkt kein Vertrag zwischen Eigentümer und Reitbeteiligung. Hier hilft nur die richtige Versicherung.

Die drei Wege im Überblick

Alle drei Varianten lassen die Haftung für Personenschäden und grobe Fahrlässigkeit unberührt. Damit bleiben sie auch in einem vorformulierten Vertrag wirksam.

VarianteHaftung des EigentümersHaftung der ReitbeteiligungVersicherung
ReiterfreundlichHaftet als Tierhalter nach GesetzNur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden am PferdPferdehaftpflicht des Eigentümers mit Fremdreiterrisiko
NeutralHaftet als Tierhalter, leichte Fahrlässigkeit begrenztFür schuldhaft verursachte SchädenZusätzlich Privathaftpflicht der Reitbeteiligung mit Einschluss fremder Pferde
EigentümerfreundlichNur Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und PersonenschädenFür alle schuldhaft verursachten Schäden, Freistellung bei Ansprüchen DritterPrivathaftpflicht und Unfallversicherung der Reitbeteiligung als Pflicht

Welche Versicherungen nötig sind

Im Vertrag sollte stehen, wer welche Versicherung abschließt und dem anderen nachweist.

  • Pferdehaftpflicht des Eigentümers: Sie muss das Fremdreiterrisiko einschließen. Sonst kann eine Lücke entstehen, wenn das Pferd unter der Reitbeteiligung Dritte schädigt.
  • Privathaftpflicht der Reitbeteiligung: Sie sollte das Reiten fremder Pferde ausdrücklich einschließen, damit Schäden am Pferd oder an der Ausrüstung abgedeckt sind. Viele Tarife tun das nur gegen Aufpreis.
  • Unfallversicherung der Reitbeteiligung: Sie zahlt bei eigenen Verletzungen unabhängig von der Frage, wer haftet.

Häufige Fragen

Ist „Reiten auf eigene Gefahr“ wirksam?+

Als pauschaler Satz in einem Vordruck meist nicht, soweit er auch Personenschäden und grobe Fahrlässigkeit erfasst. Er kann aber im Streitfall bei der Frage eines Mitverschuldens eine Rolle spielen. Sauberer ist eine Regel, die Personenschäden ausnimmt und die Versicherungen festlegt.

Haftet der Eigentümer, wenn die Reitbeteiligung vom Pferd fällt?+

Grundsätzlich ja, als Tierhalter nach § 833 BGB, wenn sich das typische Verhalten des Pferdes verwirklicht hat. Ein Mitverschulden der Reitbeteiligung kann den Anspruch mindern. Deshalb sind Pferdehaftpflicht und Unfallversicherung so wichtig.

Wer zahlt, wenn die Reitbeteiligung das Pferd verletzt?+

Die Reitbeteiligung haftet für Schäden, die sie schuldhaft verursacht. Der Vertrag kann das auf grobe Fahrlässigkeit begrenzen, das ist die reiterfreundliche Variante. Eine Privathaftpflicht mit Einschluss fremder Pferde deckt solche Schäden ab.

Gilt der Haftungsausschluss auch gegenüber Dritten?+

Nein. Ein Vertrag wirkt nur zwischen Eigentümer und Reitbeteiligung. Gegenüber Dritten zählen Gesetz und Versicherung.

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zum deutschen Recht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.